Unter diesen Umständen wäre im Falle einer Anklageerhebung aller Wahrscheinlichkeit nach ein Freispruch der Beschuldigten C., B. und D. vom Vorwurf der Urkundenfälschung zu erwarten. Hinsichtlich des Beschuldigten D. ist überdies anzuführen, dass den Akten keinerlei Mitwirkung an den beiden Vereinbarungen zu entnehmen ist und er im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse weder als Verwaltungsratspräsident noch in anderer Funktion im Handelsregister eingetragen war (HR-Auszug in den Akten), was einer Verurteilung bei einer allfälligen gerichtlichen Beurteilung ebenfalls aller Voraussicht nach entgegenstehen würde.