Auch die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vom 11. August 2022 fiel diesbezüglich wenig detailliert aus, was jedoch angesichts der seit Abschluss der Vereinbarungen verstrichenen Zeit von rund fünf bzw. drei Jahren wenig erstaunt. Damit wäre jedoch auch im heutigen Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass bei einer Befragung der Beschwerdeführerin weiterführende Informationen mit Einzelheiten zum Ablauf und Inhalt der mündlichen Beratungsgespräche bzw. Vertragsverhandlungen erlangt werden könnten. Gleiches gilt für Befragungen der Beschuldigten B., C. und D.