Sie habe den Auftrag beide Male auf einem Tablet bestätigen müssen, auf welchem sich einzig ein Unterschriftenfeld befunden habe. Die Klauseln der Vertragsverlängerung seien ohne ihr Wissen und Willen eingefügt worden. 4.3.2.3. Die Beschuldigten B. und D. wurden nicht befragt. Der Beschuldigte C. verweigerte die Aussagen (delegierte Einvernahme vom 14. April 2022).