In ihrer Sachverhaltsdarstellung vom 11. August 2022 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie vom Beschuldigten C. am 24. Juli 2017 und vom Beschuldigten B. am 11. März 2019 auf Sicherheitslücken ihrer Webseite und eine mögliche Behebung durch eine SSL-Verschlüsselung bzw. ein Redesign hingewiesen worden sei. Sie habe der SSL-Verschlüsselung und dem Redesign zugestimmt. Weitere Vertragsänderungen oder -ergänzun- gen (namentlich Vertragsverlängerungen) seien nicht besprochen worden. Sie habe den Auftrag beide Male auf einem Tablet bestätigen müssen, auf welchem sich einzig ein Unterschriftenfeld befunden habe.