Die beiden Vereinbarungen vom 24. Juli 2017 und 11. März 2019 sind mit der Unterschrift des Beschuldigten B. bzw. des Beschuldigten C. sowie derjenigen der Beschwerdeführerin versehen und weisen u.a. folgende Bestimmung auf: "Der Leistungs- und Systemumfang der Vereinbarung entspricht jenem des 'Altvertrages' mit oben genannten inhaltlichen Erweiterungen. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des 'Altvertrages', die das Partnerunternehmen zusammen mit der vollständigen Leistungsbeschreibung der ursprünglichen Produkte im Zuge der Unterzeichnung der Basis-Vereinbarung bereits erhalten hat. Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung.