die Vereinbarung vom 11. März 2019 betreffend Erweiterung des Systemumfangs um "Redesign der bestehenden Webseite" (unterzeichnet vom Beschuldigten B. und der Beschwerdeführerin). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der damaligen F. die Kündigung des Vertrags vom 10. Juni 2011 per 9. Juni 2020. Diese wurde von der E. in der Folge mit Hinweis auf die Mindestlaufzeit bis zum 10. März 2023 als nicht gültig erachtet (vgl. etwa Schreiben der E. vom 6. August 2021 mit Unterbreitung einer Aufhebungsvereinbarung).