Es sei auch nie geklärt worden, ob die Beschuldigten B. und C. durch Abschlussprovisionen persönlich finanziell profitiert hätten. Beim beschriebenen Vorgehen der Beschuldigen B. und C. handle es sich kaum um singuläre und spontane Handlungen, sondern um eine Methode, welche planmässig praktiziert worden sei. Wenn die Staatsanwaltschaft Baden ausführe, der Beschuldigte D. als Präsident des Verwaltungsrats der E. habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt, verkenne sie, dass vorliegend nicht nur Alleintäterschaft, sondern Teilnahmehandlungen wie Anstiftung, Mittäterschaft und Gehilfenschaft nicht nur denkbar, sondern wahrscheinlich seien.