Zudem würden die wesentlichen Vertragsbestandteile fehlen. Die Beschuldigten hätten offensichtlich in Schädi- gungs- bzw. Vorteilsabsicht gehandelt. Mit den gefälschten Dokumenten habe die E. neue Verträge mit einer unkündbaren 48-monatigen Laufzeit nachweisen wollen, um die im Jahr 2011 erstellte und längst abbezahlte Webseite um weitere vier Jahre zu "rentabilisieren". Zudem hätte damit die Geltendmachung des der Beschwerdeführerin zustehenden Urheberrechts an der Webseite verhindert werden sollen. Es sei auch nie geklärt worden, ob die Beschuldigten B. und C. durch Abschlussprovisionen persönlich finanziell profitiert hätten.