Es sei ihr von den Beschuldigten C. und B. jeweils versichert worden, dass die elektronisch abgegebene Unterschrift lediglich als Bestätigung des Vereinbarten diene. Die echten (elektronisch abgegebenen) Unterschriften der Beschwerdeführerin seien ohne Erlaubnis mit einem Text verbunden worden, welcher nicht ihrem Vertragswillen entsprochen habe, womit der Tatbestand der Blankettfälschung erfüllt sei. Nachträgliches Reklamieren der gefälschten Urkunden hätte nichts an der Strafbarkeit geändert. Die Beschwerdeführerin habe die (vermeintlich neuen) Verträge vom 24. Juli 2017 und 11. März 2019 nicht vorbehaltlos erfüllt, sondern lediglich den Vertrag vom 10. Juni 2011.