und die Mehrkosten akzeptiert, jedoch nie den Geschäftswillen geäussert, einen neuen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von wiederum 48 Monaten abzuschliessen. Dies sei nie Teil der mündlichen Abmachungen gewesen. Die nachträglich zugestellten Verträge habe sie nur kurz überflogen und nicht realisiert, dass diese einen völlig anderen Vertragstext enthielten, als mündlich vereinbart worden sei. Es sei ihr von den Beschuldigten C. und B. jeweils versichert worden, dass die elektronisch abgegebene Unterschrift lediglich als Bestätigung des Vereinbarten diene.