4.2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung fest, dass die Beschwerdeführerin auf den Tablets der Beschuldigten unterschrieben habe, ohne den genauen Vertragswortlaut vorgängig gesehen zu haben und im Wissen darum, dass die Unterschriften nachträglich in die Papierverträge eingesetzt würden. Nach Erhalt der zusammengesetzten Verträge habe sie zu keinem Zeitpunkt reklamiert. Als […] sei ihr bekannt gewesen, dass sie eine Blankounterschrift geleistet habe.