Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus. Bei der Schädigungs- oder Vorteilsabsicht genügt Eventualabsicht; die Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (BOOG, a.a.O., N. 181 f. zu Art. 251 StGB). 4.2. 4.2.1. Mit Strafanzeige vom 2. Dezember 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 10. Juni 2011 mit der G. einen Vertrag über Erstellung, Betrieb und Unterhalt einer Internet-Webseite abgeschlossen habe, wobei - 11 -