In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Weiter muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil müssen sich gerade aus dem Gebrauch der gefälschten Urkunde ergeben, wobei es keine Rolle spielt, ob die Urkunde zu urkundenspezifischen oder anderen Beweiszwecken verwendet werden soll. Der Täter muss somit die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen. Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus.