Es handelt sich um einen Spezialfall des Fälschens, mithin des Herstellens einer unechten Urkunde. Ist es dem Aussteller gleichgültig, mit welchem Inhalt das Blankett ausgefüllt wird, liegt keine Urkundenfälschung vor (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 251 StGB).