Vorliegend kann angesichts des von der Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwurfs einzig die Tathandlung des Verwendens einer echten Unterschrift oder eines echten Handzeichens eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde von Relevanz sein. Bei dieser Tatbestandsvariante der Blankettfälschung versieht bzw. vervollständigt der Täter eine blanko erteilte Unterschrift oder Urheberangabe ohne die Erlaubnis oder gegen die Anordnung des Ausstellers mit einem Text, dessen Inhalt nicht dem eigentlichen Willen des aus der Urkunde aufscheinenden Ausstellers entspricht. Es handelt sich um einen Spezialfall des Fälschens, mithin des Herstellens einer unechten Urkunde.