2.4.2. Der Beschwerdeführerin wurde vorgängig zum Erlass der Einstellungsverfügungen die Gelegenheit gegeben, Beweisanträge zu stellen, was sie mit Eingaben vom 21. Juli 2022 und 11. August 2022 auch wahrgenommen hat. Die Beweisanträge wurden durch die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügungen vom 5. August 2022 und 12. August 2022 mit der Begründung abgewiesen, dass von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 2. Dezember 2021 und in der Eingabe vom 11. August 2022 ausgegangen werde.