Zudem stützten sich die Einstellungsverfügungen in keiner Weise auf die (verweigerten) Aussagen des Beschuldigten C., welche keinerlei Beweiswert aufweisen. Die Wiederholung der Einvernahme würde lediglich einem prozessualen Leerlauf gleichkommen, womit – selbst wenn die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin verletzt worden wären – darauf zu verzichten wäre.