Selbst wenn das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, würde dies vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügungen führen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme (aus Sicht der Beschwerdeführerin) hätte günstiger ausfallen können, wenn sie daran teilgenommen hätte. Insbesondere wäre – entgegen der (nicht weiter begründeten) Ansicht der Beschwerdeführerin – kaum zu erwarten gewesen, dass intensive Ergänzungsfragen ihrerseits dazu geführt hätten, dass der Beschuldigte C. auf seinen Entschluss, die Aussagen umfassend zu verweigern, zurückgekommen wäre und sich (im Sinne der Beschwerdeführerin) selbst belastet hätte.