Die Befragung des Beschuldigten C. vom 14. April 2022 wurde als "delegierte Einvernahme der beschuldigten Person" bezeichnet. Zudem wurde hinsichtlich allfälliger Ergänzungsfragen des Verteidigers auf Art. 147 StPO verwiesen (delegierte Einvernahme vom 14. April 2022 S. 5). Beides spricht eher dafür, dass die Strafuntersuchung im Zeitpunkt der Einvernahme bereits eröffnet worden war. Die Frage kann indessen offenbleiben. Selbst wenn das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin verletzt worden wäre, würde dies vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügungen führen.