2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie bringt vor, dass sie entgegen Art. 147 StPO keine Möglichkeit gehabt habe, dem am 14. April 2022 einvernommenen Beschuldigten C. Fragen zu stellen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein hartnäckiges Nachfragen zu materiell verwertbaren Ergebnissen hätte führen können. Zudem seien die anderen Beschuldigten und sie selbst nicht befragt worden. -6-