1.2.2.5. Auch betreffend den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) gibt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, zumal der Tatbestand die freie Willensbildung und -betäti- gung schützt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1) und die Beschwerdeführerin die (versuchte) Verletzung genau dieser Rechte rügt, wenn sie geltend macht, dass die Herausgabe der Urheberrechte und der Zugang zu Webdesign und Webinhalt unrechtmässig von der Anerkennung der beiden Vereinbarungen bzw. der Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung abhängig gemacht worden sei. 1.3. Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist damit einzutreten.