1.2.2.4. Der Tatbestand des Betrugs dient dem Schutz des Vermögens (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 146 StGB). Die Beschwerdeführerin macht einen Vermögensschaden (Zusatzkosten aufgrund unnötiger Systemerweiterungen zur Webseite) geltend und ist damit ohne Weiteres in ihren privaten Interessen betroffen und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.