Vorliegend wirft die Beschwerdeführerin den Beschuldigten vor, dass unter Verwendung ihrer zuvor abgegebenen Blankounterschrift Verträge erstellt worden seien, welche von ihrem (mündlichen) Einverständnis nicht getragene Bestimmungen zur Mindestlaufzeit bzw. Vertragsverlängerung enthalten würden. Gestützt auf diese Vereinbarungen sei ihre Kündigung vom 9. Dezember 2019 nicht akzeptiert worden. Damit bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die von ihr geltend gemachten Urkundenfälschungen direkt zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätten, womit sie in ihren persönlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert ist.