Verantwortlichkeiten aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der E. für beide Vereinbarungen und für die Nichtherausgabe von Zugangsdaten betreffen. Die gegen die drei Einstellungsverfügungen erhobenen Beschwerden erfolgten zwar separat, enthalten jedoch identische Anträge und Begründungen und verweisen darauf, dass vorliegend Teilnahmehandlungen wie Anstiftung, Mittäter- und Gehilfenschaft wahrscheinlich seien. Angesichts der bestehenden engen Zusammenhänge erscheint es vorliegend angezeigt, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen. -4-