3.3. Mit Eingabe vom 29. November 2022 erstattete der Beschuldigte C. die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. -3- 3.4. Mit Eingaben vom 30. November 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden die Beschwerdeantworten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. 3.5. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein. 3.6. Die Beschuldigten B. und D. liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: