1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Oktober 2022 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 976.20 auszurichten. Zustellung an: [..] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)