andererseits für das eigentliche Führen des Beschwerdeverfahrens je zwei Stunden einzusetzen. Der angemessene Zeitaufwand beläuft sich damit auf 4 Stunden. Zur Anwendung gelangt der Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT; SAR 291.150). In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % (vgl. hierzu § 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich der zu entschädigende Gesamtaufwand der Beschwerdeführerin somit auf Fr. 976.20 (Fr. 220.00 x 4 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet: