Die Beschwerdeführerin hatte sich im Rahmen ihrer 6-seitigen Beschwerde mit der 2-seitigen Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Oktober 2022 und den dieser Verfügung zugrunde liegenden Akten von geringem Umfang auseinanderzusetzen. Sie konnte sich darauf beschränken, eine Gehörsverletzung infolge mangelhafter Begründung bzw. verweigerter Akteneinsicht geltend zu machen. Zur 2-seitigen Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. November 2022 liess sie sich nicht vernehmen.