4.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin für ihren angemessenen Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO).