Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht gegeben. Eine solche wurde denn auch weder von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau noch von der Beschwerdeführerin beantragt. 3.6. Damit bleibt es dabei, dass die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch durch eine ihr nur ungenügend gewährte Akteneinsicht verletzt wurde, kann offen bleiben. 4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).