Damit bleibt letztlich auch in Kenntnis der Beschwerdeantwort weitestgehend im Dunkeln, gestützt auf welche fallbezogenen Motive die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Grundbuchsperre anordnete. Nachdem es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch mit Beschwerdeantwort unterlassen hat, hierüber Klarheit zu schaffen, kann es nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sein, diesbezüglich unter Beizug der eingereichten Akten in Mutmassungen zu verfallen. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht gegeben.