3.5.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Grundbuchsperre auch mit Beschwerdeantwort kaum näher. Letztlich verwies sie einzig auf die eingereichten Akten, setzte sich mit deren Inhalt aber nur im Hinblick auf den erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zumindest kurz auseinander. Weshalb sie die Voraussetzungen für die von ihr -8-