betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass die heilende Instanz in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1).