liess, änderte am Begründungsmangel selbst dann nichts, wenn man diese Strafanzeige – entgegen dem sich ohne Weiteres aus Art. 80 Abs. 2 StPO oder auch Art. 263 Abs. 2 StPO ergebenden Grundsatz, dass sich die Begründung einer (Beschlagnahme-)Verfügung zumindest in den wesentlichsten Punkten aus dieser selbst zu ergeben hat – ausnahmsweise als Begründungsergänzung zuliesse. Nebst einer Bezugnahme auf ein gegen E. geführtes Strafverfahren betreffend Veruntreuung ergibt sich aus dieser Strafanzeige im Wesentlichen nämlich nur, dass die Beschwerdeführerin eine Vollmacht auf ein "Klientengeldkonto" von E. gehabt haben soll und