Weil beides nicht offensichtlich ist, hätten sich zumindest kurze Ausführungen hierzu aufgedrängt. Die Begründung der angefochtenen Verfügung erschöpft sich aber im Wesentlichen in der Verwendung von formelhaften Wendungen bzw. der blossen Wiedergabe von Gesetzestexten und unterlässt es, die darin angeordnete Grundbuchsperre in einen hinreichenden Bezug zu den hierfür ursächlichen Umständen tatsächlicher Art zu setzen. Von daher ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin die Verfügung sachgerecht hätte anfechten können. Die Begründung der Verfügung genügt daher den in E. 3.2.2 dargelegten Begründungsanforderungen nicht.