Dementsprechend hält Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO denn auch fest, dass eine Beschlagnahme kurz zu begründen ist. Dem Betroffenen ist deren Grund und Reichweite darzulegen. Zu nennen sind insbesondere die massgeblichen Straftatbestände, -6- der Rechtsgrund bzw. Zweck der Beschlagnahme sowie (kurz) aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme erfolgt (vgl. hierzu FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, a.a.O., N. 62 zu Art. 263 StPO).