Einerseits geht es darum, zu verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Andererseits soll dem Betroffenen so eine sachgerechte Anfechtung der Beschlagnahme ermöglicht werden und soll er (sowie allenfalls auch die Rechtsmittelinstanz) befähigt werden, sich über die Tragweite der Beschlagnahme ein Bild machen zu können (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1P.740/2005 vom 20. Juni 2006 E. 2.2), wobei diese Tragweite insbesondere von der Schwere des mit der Beschlagnahme einhergehenden Grundrechtseingriffs und davon abhängt, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass dadurch bedroht erscheinen. Dementsprechend hält Art.