Dennoch sind (auch als Korrektiv zum erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum) wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Einerseits geht es darum, zu verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt.