71 StGB bezeichneter) öffentlicher Interessen oder Grundrechte Dritter abzuwenden. Dieser Zweck muss die Schwere des mit der Beschlagnahme einhergehenden Grundrechtseingriffs zu rechtfertigen vermögen. Befindet eine Behörde über vorsorgliche Massnahmen, ist sie aber nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann sie in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen und die Sach- und Rechtslage summarisch prüfen, wobei ihr – der Natur der Sache nach – ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt (vgl. hierzu FELIX BOM- MER/PETER GOLDSCHMID, a.a.O. N. 11 zu Art. 263 StPO; Urteil des Bundes-