3.2. 3.2.1. Eine Beschlagnahme (auch in Form einer Grundbuchsperre) ist eine vorsorgliche und gesetzlich in den Art. 263 ff. StPO geregelte Zwangsmassnahme, die dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügen muss (Art. 36 BV; Art. 197 Abs. 1 StPO). Somit muss sie geeignet und erforderlich sein, um den damit angestrebten Zweck zu erreichen. Der Zweck ergibt sich aus dem vorsorglichen Charakter der Beschlagnahme, eine schwere oder unmittelbare Gefährdung bestimmter (vom Gesetzgeber in Art. 263 Abs. 1 lit. a – d StPO und Art. 71 StGB bezeichneter) öffentlicher Interessen oder Grundrechte Dritter abzuwenden.