Die Beschwerdeführerin tappe nicht im Dunkeln, sondern habe Kenntnis von den beiden ihrer Verteidigung zugestellten Strafanzeigen. Daraus ergebe sich der Verdacht, dass sie als Mittäterin oder ev. Gehilfin an der Veruntreuung von Vermögenswerten von über Fr. 400'000.00, über welche ihr verstorbener Ehemann als Willensvollstrecker verfügt habe, beteiligt gewesen sei, zumal sie über eine Vollmacht betreffend das fragliche "Klientelkonto" verfügt und Kenntnis von der Verschuldung ihres verstorbenen Ehemannes E. (bzw. des von ihm geführten G.-büros) gehabt habe.