2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Beschwerdeantwort (eventualiter) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2022 sowie die der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts eingereichten Akten, darunter die beiden Strafanzeigen vom 30. Dezember 2021 und 4. Oktober 2022. Die Beschwerdeführerin tappe nicht im Dunkeln, sondern habe Kenntnis von den beiden ihrer Verteidigung zugestellten Strafanzeigen.