Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau habe jene tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht getroffen, die eine "Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht" erlaubt hätten. Sie habe deshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nach Erlass der Grundbuchsperre am 18. und 21. Oktober 2022 um Akteneinsicht ersucht. Die Einsicht "in sämtliche entscheidrelevanten und entscheidbegründenden Aktenstücke" sei ihr aber mit Verweis auf Art. 101 StPO verweigert worden. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.