Der angefochtenen Verfügung sei auch nicht zu entnehmen, um welchen Deliktsbetrag es gehe. Es erschliesse sich ihr nicht, warum die Grundbuchsperre durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein soll (mit Hinweis auf Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) oder warum die damit angestrebten Ziele nicht mit milderen Massnahmen zu erreichen seien (mit Hinweis auf Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau habe jene tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht getroffen, die eine "Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht" erlaubt hätten.