2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Beschwerde (einzig) eine – auch mit verweigerter Akteneinsicht begründete – ungenügende Begründung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Oktober 2022. Der geltend gemachte Tatverdacht auf Veruntreuung sei von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht konkret begründet worden. Sie könne nicht nachvollziehen, was sie zum Nachteil von wem veruntreut haben soll. Sie tappe diesbezüglich im Dunkeln (mit Hinweis auf Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Der angefochtenen Verfügung sei auch nicht zu entnehmen, um welchen Deliktsbetrag es gehe.