1.2.3. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und gemäss angefochtener Verfügung offenbar (wenn womöglich auch nicht alleinige) Eigentümerin der von der Grundbuchsperre betroffenen Liegenschaft. Weil die Grundbuchsperre als prozessuale Zwangsmassnahme in ihre Eigentumsfreiheit eingreift (vgl. hierzu FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Vor Art. 263 – 268 StPO), namentlich in ihre Verfügungsfreiheit, ist sie ohne Weiteres als durch die Grundbuchsperre beschwerte und damit zur Beschwerde legitimierte Partei zu betrachten (Art. 382 Abs. 1 StPO).