1. 1.1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Oktober 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt mit Beschwerdeantwort vor, die Beschwerdeführerin habe kein aktuelles und schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Grundbuchsperre, die eine reine Sicherungsmassnahme sei, dargelegt oder begründet, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten sei.