3. -3- subeventualtier sei Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, dem Obergericht sämtliche entscheidrelevanten und entscheidbegründenden Aktenstücke einzureichen; diese seien der Beschwerdeführerin hiernach zur Stellungnahme zuzustellen; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2022 (unter Kostenfolgen) ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: