" 1. Die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Oktober 2022 betreffend die Liegenschaft/Parzelle GB Q. Nr. […], lautend auf den Namen der Beschuldigten, A., und deren verstorbenen Ehemann E., sei aufzuheben; 2. eventualiter sei die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 12. Oktober 2022 betreffend die Liegenschaft/Parzelle GB Q. Nr. […], lautend auf den Namen der Beschuldigten, A., und deren verstorbenen Ehemann E., aufzuheben und der Staatsanwaltschaft zu Begründung und Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen;