Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.358 (STA.2022.7894) Art. 10 Entscheid vom 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Oktober gegenstand 2022 betreffend Grundbuchsperre in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. B., C. und D. (Privatkläger) erstatteten am 30. Dezember 2021 Strafan- zeige gegen E. wegen des Verdachts auf Veruntreuung und/oder unge- treue Geschäftsbesorgung zu ihrem Nachteil. Er sei deswegen (unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen) angemessen zu bestrafen. Mit in gleicher Sache im Auftrag der Privatkläger am 4. Oktober 2022 gegen die Beschwerdeführerin (Ehefrau von E.) erstatteter Strafanzeige wurde die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf Veruntreuung beantragt. Gleichzeitig wurde folgender Antrag gestellt: " Die im Gesamteigentum von A. und ihrem verstorbenen Ehemann befind- liche Liegenschaft GB Q. Nr. […] sei zu beschlagnahmen und eine Grund- buchsperre anzuordnen." 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 12.Oktober 2022 Fol- gendes: " 1. Die Liegenschaft/Parzelle GB Q. Nr. […], lautend auf den Namen der Be- schuldigten, A., und deren verstorbenen Ehemann E., wird mit Beschlag belegt. 2. Das Grundbuchamt Zofingen wird angewiesen, im Grundbuch auf der Lie- genschaft gemäss Ziff. 1 per sofort eine Grundbuchsperre anzumerken." 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese ihr am 17. Oktober 2022 zuge- stellte Verfügung mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: " 1. Die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Oktober 2022 betreffend die Liegenschaft/Parzelle GB Q. Nr. […], lau- tend auf den Namen der Beschuldigten, A., und deren verstorbenen Ehe- mann E., sei aufzuheben; 2. eventualiter sei die Grundbuchsperre der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 12. Oktober 2022 betreffend die Liegenschaft/Parzelle GB Q. Nr. […], lautend auf den Namen der Beschuldigten, A., und deren verstor- benen Ehemann E., aufzuheben und der Staatsanwaltschaft zu Begrün- dung und Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen; 3. -3- subeventualtier sei Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, dem Obergericht sämtliche entscheidrelevanten und entscheidbegründenden Aktenstücke einzureichen; diese seien der Beschwerdeführerin hiernach zur Stellungnahme zuzustellen; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 3. November 2022 (unter Kostenfolgen) ein Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Ok- tober 2022 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.2. 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt mit Beschwerdeantwort vor, die Beschwerdeführerin habe kein aktuelles und schützenswertes Inte- resse an der Aufhebung der Grundbuchsperre, die eine reine Sicherungs- massnahme sei, dargelegt oder begründet, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten sei. 1.2.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.3. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und gemäss angefochtener Verfügung offenbar (wenn womöglich auch nicht alleinige) Eigentümerin der von der Grundbuchsperre betroffenen Liegenschaft. Weil die Grundbuchsperre als prozessuale Zwangsmassnahme in ihre Eigentumsfreiheit eingreift (vgl. hierzu FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Vor Art. 263 – 268 StPO), nament- lich in ihre Verfügungsfreiheit, ist sie ohne Weiteres als durch die Grund- buchsperre beschwerte und damit zur Beschwerde legitimierte Partei zu betrachten (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und -4- formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzu- treten. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Beschwerde (einzig) eine – auch mit verweigerter Akteneinsicht begründete – ungenügende Begründung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Oktober 2022. Der geltend gemachte Tatverdacht auf Veruntreuung sei von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht konkret begründet worden. Sie könne nicht nachvollziehen, was sie zum Nachteil von wem veruntreut ha- ben soll. Sie tappe diesbezüglich im Dunkeln (mit Hinweis auf Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Der angefochtenen Verfügung sei auch nicht zu entneh- men, um welchen Deliktsbetrag es gehe. Es erschliesse sich ihr nicht, wa- rum die Grundbuchsperre durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein soll (mit Hinweis auf Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) oder warum die damit angestrebten Ziele nicht mit milderen Massnahmen zu erreichen seien (mit Hinweis auf Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau habe jene tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen nicht getroffen, die eine "Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht" erlaubt hätten. Sie habe deshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nach Erlass der Grundbuchsperre am 18. und 21. Oktober 2022 um Akten- einsicht ersucht. Die Einsicht "in sämtliche entscheidrelevanten und ent- scheidbegründenden Aktenstücke" sei ihr aber mit Verweis auf Art. 101 StPO verweigert worden. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Beschwerdeantwort (eventualiter) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2022 sowie die der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts eingereichten Akten, darunter die beiden Strafanzeigen vom 30. Dezember 2021 und 4. Oktober 2022. Die Beschwerdeführerin tappe nicht im Dunkeln, sondern habe Kenntnis von den beiden ihrer Verteidigung zugestellten Strafanzeigen. Daraus ergebe sich der Verdacht, dass sie als Mittäterin oder ev. Gehilfin an der Veruntreuung von Vermögenswerten von über Fr. 400'000.00, über welche ihr verstorbener Ehemann als Willensvollstrecker verfügt habe, be- teiligt gewesen sei, zumal sie über eine Vollmacht betreffend das fragliche "Klientelkonto" verfügt und Kenntnis von der Verschuldung ihres verstorbe- nen Ehemannes E. (bzw. des von ihm geführten G.-büros) gehabt habe. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht einzig eine Gehörsverletzung durch Verlet- zung der Begründungspflicht bzw. Verweigerung der Akteneinsicht geltend. -5- 3.2. 3.2.1. Eine Beschlagnahme (auch in Form einer Grundbuchsperre) ist eine vor- sorgliche und gesetzlich in den Art. 263 ff. StPO geregelte Zwangsmass- nahme, die dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügen muss (Art. 36 BV; Art. 197 Abs. 1 StPO). Somit muss sie geeignet und erforderlich sein, um den damit angestrebten Zweck zu erreichen. Der Zweck ergibt sich aus dem vorsorglichen Charakter der Beschlagnahme, eine schwere oder un- mittelbare Gefährdung bestimmter (vom Gesetzgeber in Art. 263 Abs. 1 lit. a – d StPO und Art. 71 StGB bezeichneter) öffentlicher Interessen oder Grundrechte Dritter abzuwenden. Dieser Zweck muss die Schwere des mit der Beschlagnahme einhergehenden Grundrechtseingriffs zu rechtfertigen vermögen. Befindet eine Behörde über vorsorgliche Massnahmen, ist sie aber nicht gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen zu treffen, sondern kann sie in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen und die Sach- und Rechtslage summarisch prüfen, wobei ihr – der Natur der Sache nach – ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt (vgl. hierzu FELIX BOM- MER/PETER GOLDSCHMID, a.a.O. N. 11 zu Art. 263 StPO; Urteil des Bundes- gerichts 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1). 3.2.2. Das Gesagte wirkt sich auf die Begründungsanforderungen einer Be- schlagnahme aus. Als Ausdruck des rein vorsorglichen Charakters einer Beschlagnahme, deren Voraussetzungen nur summarisch zu prüfen sind, ist an ihre Begründung im Allgemeinen und gerade auch dann, wenn der betroffenen Person die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind, an sich keine hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch sind (auch als Kor- rektiv zum erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum) wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Einerseits geht es darum, zu verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Andererseits soll dem Betroffenen so eine sachgerechte Anfechtung der Beschlagnahme ermöglicht werden und soll er (sowie allenfalls auch die Rechtsmittelinstanz) befähigt werden, sich über die Tragweite der Be- schlagnahme ein Bild machen zu können (vgl. hierzu Urteil des Bundesge- richts 1P.740/2005 vom 20. Juni 2006 E. 2.2), wobei diese Tragweite ins- besondere von der Schwere des mit der Beschlagnahme einhergehenden Grundrechtseingriffs und davon abhängt, welche Rechtsgüter in welchem Ausmass dadurch bedroht erscheinen. Dementsprechend hält Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO denn auch fest, dass eine Beschlagnahme kurz zu begründen ist. Dem Betroffenen ist deren Grund und Reichweite darzule- gen. Zu nennen sind insbesondere die massgeblichen Straftatbestände, -6- der Rechtsgrund bzw. Zweck der Beschlagnahme sowie (kurz) aus wel- chen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme erfolgt (vgl. hierzu FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, a.a.O., N. 62 zu Art. 263 StPO). 3.3. Die angefochtene Verfügung ist im Wesentlichen einzig damit begründet, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen Verun- treuung geführt werde und dass deshalb die besagte Liegenschaft im Hin- blick auf eine Einziehung oder zur Sicherstellung von "Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen" zu beschlagnahmen sei. Diese wenigen Ausführungen allgemeiner (d.h. nicht fallbezogener) Art lassen keinerlei Rückschlüsse darauf zu, aus welchen konkreten (fallbezogenen) Überlegungen heraus die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die besagte Grundbuchsperre letztlich anordnete. Zwar legt die Begründung der ange- fochtenen Verfügung (wenngleich die einschlägigen Gesetzesbestimmun- gen nicht ausdrücklich genannt werden) noch nahe, dass es der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau insbesondere um eine gesetzlich in Art. 263 Abs. 1 lit. b und d StPO geregelte Kostendeckungs- und Einziehungsbe- schlagnahme gegangen sein könnte. Worauf der geltend gemachte Ver- dacht der Veruntreuung konkret beruhen soll und aus welchen konkreten (fallbezogenen) Gründen die (mutmasslich) geltend gemachten Beschlag- nahmegründe erfüllt sein sollen, ergibt sich aus der angefochtenen Verfü- gung aber nicht ansatzweise. So äussert sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau etwa nicht dazu, warum die angeordnete Grundbuchsperre zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) erforderlich sein soll oder inwiefern die besagte Liegen- schaft durch eine Straftat erlangt worden sein oder dazu bestimmt gewesen sein soll, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB). Weil beides nicht offensichtlich ist, hätten sich zumindest kurze Ausführungen hierzu aufgedrängt. Die Begrün- dung der angefochtenen Verfügung erschöpft sich aber im Wesentlichen in der Verwendung von formelhaften Wendungen bzw. der blossen Wieder- gabe von Gesetzestexten und unterlässt es, die darin angeordnete Grund- buchsperre in einen hinreichenden Bezug zu den hierfür ursächlichen Um- ständen tatsächlicher Art zu setzen. Von daher ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin die Verfügung sachgerecht hätte anfechten können. Die Begründung der Verfügung genügt daher den in E. 3.2.2 dargelegten Begründungsanforderungen nicht. 3.4. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Beschwerdeführerin (so- weit ersichtlich) zusammen mit der angefochtenen Verfügung (aber ohne einen entsprechenden Verweis) auch noch die gegen die Beschwerdefüh- rerin gerichtete (zweite) Strafanzeige vom 4. Oktober 2022 zukommen -7- liess, änderte am Begründungsmangel selbst dann nichts, wenn man diese Strafanzeige – entgegen dem sich ohne Weiteres aus Art. 80 Abs. 2 StPO oder auch Art. 263 Abs. 2 StPO ergebenden Grundsatz, dass sich die Be- gründung einer (Beschlagnahme-)Verfügung zumindest in den wesent- lichsten Punkten aus dieser selbst zu ergeben hat – ausnahmsweise als Begründungsergänzung zuliesse. Nebst einer Bezugnahme auf ein gegen E. geführtes Strafverfahren betreffend Veruntreuung ergibt sich aus dieser Strafanzeige im Wesentlichen nämlich nur, dass die Beschwerdeführerin eine Vollmacht auf ein "Klientengeldkonto" von E. gehabt haben soll und dass bei einer Verwertung der hypothekarisch mit Fr. […] belasteten Lie- genschaft mit einem angeblichen Verkehrswert von rund Fr. […] die Forde- rungen der Anzeiger gedeckt wären. Diese kurz gefasste Strafanzeige ist für sich genommen, namentlich ohne Kenntnis der der Beschwerdeführerin erst später zugestellten (ersten) Strafanzeige vom 30. Dezember 2021 ge- gen E., nicht verständlich, weshalb die Zustellung dieser (zweiten) Strafan- zeige selbst bei materieller Berücksichtigung nichts an der festgestellten Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs änderte. 3.5. 3.5.1. Damit stellt sich die Frage, ob die wegen Verletzung der Begründungs- pflicht festzustellende Gehörsverletzung einer sog. Heilung zugänglich ist. 3.5.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die – was hier der Fall wäre – sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1). Darüber hinaus kann selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass die heilende In- stanz in Bezug auf die vom Gehörsmangel betroffenen Aspekte die gleiche Kognition hat wie die untere Instanz (Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 3.5.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Grundbuchsperre auch mit Beschwerdeantwort kaum näher. Letztlich ver- wies sie einzig auf die eingereichten Akten, setzte sich mit deren Inhalt aber nur im Hinblick auf den erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zumin- dest kurz auseinander. Weshalb sie die Voraussetzungen für die von ihr -8- (mutmasslich) geltend gemachte Kostendeckungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) als er- füllt zu betrachten scheint, ergibt sich aus ihrer Beschwerdeantwort aber ebenso wenig wie aus der angefochtenen Verfügung. Damit bleibt letztlich auch in Kenntnis der Beschwerdeantwort weitestgehend im Dunkeln, ge- stützt auf welche fallbezogenen Motive die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Grundbuchsperre anordnete. Nachdem es die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau auch mit Beschwerdeantwort unterlassen hat, hier- über Klarheit zu schaffen, kann es nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sein, diesbezüglich unter Beizug der einge- reichten Akten in Mutmassungen zu verfallen. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für eine Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht gegeben. Eine solche wurde denn auch weder von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau noch von der Beschwerdeführerin beantragt. 3.6. Damit bleibt es dabei, dass die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Ob das rechtliche Gehör der Beschwerdefüh- rerin darüber hinaus auch durch eine ihr nur ungenügend gewährte Akten- einsicht verletzt wurde, kann offen bleiben. 4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin für ihren angemessenen Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hatte sich im Rahmen ihrer 6-seitigen Beschwerde mit der 2-seitigen Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Oktober 2022 und den dieser Verfügung zugrunde liegenden Akten von geringem Umfang auseinanderzusetzen. Sie konnte sich darauf beschrän- ken, eine Gehörsverletzung infolge mangelhafter Begründung bzw. verwei- gerter Akteneinsicht geltend zu machen. Zur 2-seitigen Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. November 2022 liess sie sich nicht vernehmen. Insgesamt liegen damit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einfache und übersichtliche Fallverhältnisse vor und ist es angemessen, einerseits für Instruktion und Aktenstudium und -9- andererseits für das eigentliche Führen des Beschwerdeverfahrens je zwei Stunden einzusetzen. Der angemessene Zeitaufwand beläuft sich damit auf 4 Stunden. Zur Anwendung gelangt der Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT; SAR 291.150). In zusätzlicher Be- rücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % (vgl. hierzu § 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich der zu entschädigende Gesamtaufwand der Beschwerdeführerin somit auf Fr. 976.20 (Fr. 220.00 x 4 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Oktober 2022 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin als Ent- schädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 976.20 auszurichten. Zustellung an: [..] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 10 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard